2. Fortbildung
§ 3 Zulassung zur Fortbildung
(1) Zur Fortbildung wird zugelassen, wer
a) approbierter Arzt und in der Behandlung/Schulung von Patienten tätig ist,
b) Mitglied der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung von Fettstoffwechselstörungen und ihren Folgeerkrankungen DGFF (Lipid-Liga) e. V. ist, sowie
c) die Durchführungsbestimmungen der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFF“ anerkennt,
d) den jährlichen Mitgliedsbeitrag und
e) die Teilnehmergebühr, gemäß § 5, Absatz (1) entrichtet hat.
(2) Die Zulassung zur Fortbildung ist mittels eines Formblattes, unter Beifügung der Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen über die DGFF-Geschäftsstelle zu beantragen.
(3) Über die Zulassung zur Fortbildung entscheidet der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Geschäftsstelle.
(4) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind oder nachträglich entfallen. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid der Geschäftsstelle.
§ 4 Art, Inhalt und Dauer der Fortbildung
(1) Die Fortbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
(2) Der theoretische Teil der Fortbildung besteht aus folgenden Elementen:
a) Teilnahme an der 2-tägigen „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFF“ mit folgenden Ausbildungsinhalten: Physiologie und Pathophysiologie, Epidemiologie, Prävention, Diagnostik, Behandlung sowie Begutachtung von primären und sekundären Fettstoffwechselstörungen und ihren Folgeerkrankungen sowie der damit verbundenen Evidenz und Gesundheitsökonomie. Das „Curriculum Lipidologie“ wird in einem strukturierten Fortbildungskurs der DGFF durchgeführt. Der Fortbildungskurs kann auf mehrere Kursblöcke aufgeteilt werden.
b) Teilnahme an mindestens zwei zertifizierten (CME) ärztlichen Fortbildungen auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen, die von der Prüfungskommission als für die Weiterbildung im Rahmen der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFF“ geeignet anerkannt wurden (die 2-tägige Fortbildung Lipidologie DGFF wird nicht dazu gezählt). Die Teilnahme an diesen beiden ärztlichen Fortbildungen sollte nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Liste ärztlicher Fortbildungen, die anerkannt sind, sind in der Anlage aufgeführt. Die Aufnahme einer Fortbildung in diese Liste kann formlos bei der DGFF (Lipid-Liga) beantragt werden.
(3) Der praktische Teil der Fortbildung besteht aus mindestens 10 eigenen klinischen Behandlungsfällen auf dem Gebiet der Fettstoffwechselstörungen, die den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen. Sie sind innerhalb eines Jahres nach Teilnahme am theoretischen Teil der Fortbildung einzureichen. Erfüllen die Inhalte der dokumentierten Behandlungsfälle nicht die Kriterien der Gutachter (z. B. falsche Indikationsstellung, falsche Therapie), so ist eine Nach- bzw. Neudokumentation erforderlich.
Für die Nachbegutachtung fällt eine Gebühr von 100,- € an. Entspricht die Nach- bzw. Neudokumentation nicht den Anforderungen, ist eine abermalige Nach- bzw. Neudokumentation nicht möglich. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.
(4) Die Prüfungskommission legt zu § 4 Inhalte, Zeitdauer und Qualitätsmerkmale fest. Ein Update erfolgt in Abhängigkeit vom aktuellen Wissensstand und der Prüfung auf praktische Relevanz im Hinblick auf das ärztliche Handeln.
§ 5 Teilnehmergebühren
(1) Die Kosten für den Teilnehmer der Fortbildung setzen sich wie folgt zusammen:
a) Teilnahmekosten an der “strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFF“ gemäß § 4, Absatz (2) lit. a)
b) Organisations-, Verwaltungs- und Prüfungskosten
c) Fortbildungsmaterialien
Die Gebühren betragen für den:
– Arzt in der Weiterbildung: 410,- € zuzgl. Jahresmitgliedsbeitrag für die DGFF-Mitgliedschaft
– Facharzt: 810,- € zuzgl. Jahresmitgliedsbeitrag für die DGFF-Mitgliedschaft
Weitere Gebühren seitens der DGFF, auch in Verbindung mit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung (§11), fallen nicht an.
(2) Bei einer Kostenerhöhung durch Dritte werden die Teilnehmerkosten gemäß § 5, Absatz (1) durch den Vorstand angepasst.
§ 6 Nachweise der Approbation und der Fortbildungen
(1) Für die Berechtigung zur Teilnahme an der „strukturierten curriculären Fortbildung Lipidologie der DGFF“ ist, gemäß § 3, Absatz (1) lit. a) die Vorlage einer Kopie der Approbationsurkunde erforderlich.
(2) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind folgende Fortbildungsnachweise erforderlich, zu:
– § 4 Absatz (3) Kasuistiken durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der positiven Begutachtung
– § 4 Absatz (2) lit. a) durch Vorlage der erfolgreichen Teilnahme am Curriculum
– § 4 Absatz (2) lit. b) zwei zertifizierten Fortbildungen durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung. Die Teilnahme an der 2-tägigen Fortbildung Lipidologie DGFF, gemäß § 4 Absatz 2 lit. a), wird hierbei nicht dazu gezählt.
(3) Die Nachweise gemäß Absatz (1) und Absatz (2) sind mit der Versicherung des Antragstellers zu versehen, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.