§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag des fünften Teiles der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.
(3) Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt; assoziierte Mitglieder haben Sitz, aber keine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Jahresberichtes, Kassenberichtes und Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes, c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums, d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der DGFF, e) Wahl der 2 Kassenprüfer.
(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(6) Satzungsänderungen sowie vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder, die im schriftlichen Verfahren eingeholt werden kann.
(7) Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder, der im schriftlichen Verfahren eingeholt werden kann. Für den Fall, dass eine 2/3-Mehrheit im schriftlichen Verfahren nicht zustande kommt, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließen kann.
(8) Die Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(9) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft, erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn, mit Ausnahme des Vorstandes, mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 20 ordentliche Mitglieder anwesend, ist eine zweite Versammlung ohne Ladungsfrist mit derselben Tagesordnung anzusetzen, worauf im Einladungsschreiben hinzuweisen ist. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
(11) Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender leitet die Mitgliederversammlung der DGFF. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das die Ergebnisse der Mitgliederversammlung enthält. Es ist vom Vorsitzenden der DGFF gegenzuzeichnen.
(12) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens drei Monate vor dem nächsten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.